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Was muss ich als Sportverein wissen?

Landeskinderschutzgesetz NRW

Das "Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Landeskinderschutzgesetz NRW)" ist am 1.5.2022 in Kraft getreten.

Ziele des Gesetzes:

  • Unterstützung der Arbeit der Jugendämter in NRW bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von § 8a SGB VIII. U.a. durch die Sicherung fachlicher Mindeststandards und regelmäßige landesweite Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis.
  • Aufbau und Koordination interdisziplinärer Netzwerke zum Kinderschutz​​​​​​
  • Etablierung von Leitlinien zu Kinderschutzkonzepten in Einrichtungen unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als Träger*innen eigener Rechte, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes, Unterstützung und Hilfe geht.
  • Träger von Angeboten für Kinder und Jugendliche (bewusst weite Begrifflichkeit gewählt = Vereine müssen nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sein)

Was bedeutet das für meinen Verein? 

  • Mit dem Beschluss des Jugendtages der Sportjugend NRW am 3.11.2022 sowie der Mitgliederversammlung des LSB NRW am 25.02.2023 haben die Mitgliedsorganisationen sich verpflichtet, bis zum 31.12.2024 ein Schutzkonzept vorzulegen. Gleiches gilt für Vereine, die durch Weiterleitung Kinder- und Jugendförderplanmittel erhalten.
  • FSJ- und BFD-Einsatzstellen müssen bis zum 01.09.2026 für das Bildungsjahr 2026/ 2027 Schutzkonzepte vorweisen.
  • Für Sportvereine, die nicht unter die vorgenannten Regeln fallen liegen bisher keine Fristen vor. Vereinen wird jedoch empfohlen, sich bereits jetzt auf den Weg zur Erstellung eines Schutzkonzepts zu machen, da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist damit zu rechnen, dass einzelne Kommunen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vergabe von Fördermitteln ebenfalls an die Umsetzung von Schutzkonzepten knüpfen und entsprechende Fristen setzen.

Führungszeugnis 

Wer eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen möchte, ist verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurde diese Verpflichtung auch auf die ehren- und nebenamtlich Tätigen ausgeweitet. Dadurch werden Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe besser geschützt.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die freien Träger entscheiden, für welche ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeiten Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis von Bewerber*innen erforderlich ist. So soll sichergestellt werden, dass keine einschlägig vorbestraften Personen ein Näheverhältnis zu Kindern und Jugendlichen aufbauen und dieses ausnutzen können. Entscheidende Kriterien sind dabei die Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen. Ein Prüfschema erläutert die genannten Kriterien und kann für die weitere Einschätzung der Tätigkeiten herangezogen werden.

Personen, deren Führungszeugnis Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit aufweist, sind von der Kinder- und Jugendarbeit im Verein/Verband auszuschließen.

Der Kommunale Soziale Dienst (KSD) der Stadt hat allen Mülheimer Sportvereinen Vereinbarungen zukommen lassen, durch deren Unterzeichnung sich die Vereine verpflichten, Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse ihrer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden zu nehmen. Prüfen Sie bitte, ob Ihr Verein diese Vereinbarung unterschrieben hat!

 

Anmerkung: 
Die Infografik „Kostenlose Beantragung erweiterter Führungszeugnisse durch Sportvereine“ zeigt den Ablauf für Bürger*innen der Stadt Mülheim. Für die umliegenden Städten und Kreisen informieren Sie sich bitte bei den jeweiligen Bürgerämtern. Sie können das Führungszeugnis auch online beim Bundeszentralregister in Bonn beantragen. Voraussetzung dafür ist die eingeschaltete Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises.

 

HINWEIS:
Für die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gelten strenge Regelungen zum Einhalten des Datenschutzes. Das erweiterte Führungszeugnis selbst (oder eine Kopie dessen) darf nicht archiviert werden. Lediglich der Dokumentationsvorschlag Führungszeugnis über die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis darf aufbewahrt werden. Das Führungszeugnis selbst bleibt im Besitz der Übungsleiter*innen.