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Coronavirus

Aufgrund der aktuellen Situation müssen wir leider Besuche in der Geschäftsstelle einschränken und können diese nur mit vorheriger Terminabsprache ermöglichen. Trotzdem können Sie uns natürlich per Telefon oder E-Mail erreichen!

Auf folgenden Internetseiten finden Sie neben den Updates vom MSB weitere Informationen zur Corona-Pandemie und den damit verbundenen Verordnungen.

Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-aktuelle-informationen

Land NRW: https://www.land.nrw/corona

LSB NRW: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen

Stadt Mülheim an der Ruhr: https://www1.muelheim-ruhr.de/corona-virus

 

Update 05.04.2022

Die aktuellen Verordnungen sind bis zum 30.04.22 gültig und hier zu finden:
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Der Krisenstab der Stadt Mülheim an der Ruhr hat gestern beschlossen, die Nutzung der städtischen Sportstätten ohne Hausrecht-Auflagen zu ermöglichen. Das heißt die Stadt verlangt keine Maskenpflicht in den Hallen oder Sonstiges, Sie als Vereinsvorstände haben jedoch die Möglichkeit Maßnahmen für Ihre Angebote festzulegen. Wozu wir als MSB gemeinsam mit dem LSB NRW raten!

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!

Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

Im Haus des Sports gilt beim MSS und MSB weiterhin die Maskenpflicht sowie die 3G Regelung für Besucher*innen und Mitarbeitende.


Update 19.02.2022

Bitte beachten Sie im Hinblick auf den Sport:

es gilt überall die 3 G Regelung!


Update 09.02.2022

Bitte beachten Sie besonders:

§2 (8): Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind immunisierten Personen gleichgestellt.

§2 (8a): Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.

Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Aber dies gilt nur, wenn Sie über einen Schultest, oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind.

 

Eine aktuelle Übersicht des LSB NRW finden sie hier.


Update 16.01.2022

Bitte beachten Sie die Veränderungen bezüglich des Impfstoffes Johnson & Johnson! Bei diesem Personen reicht die 2. Impfung nicht mehr aus, wenn die Zweitimpfung älter als 90 Tage ist.


Update 13.01.2022

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
  • Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen
  • Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
  • Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

Im Einzelnen:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

  • Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
  • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

4. Zuschauer

  • Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.
  • Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
  • Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.
  • Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
  • Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.
  • Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).

Update 03.01.2022

Weitere Impfaktion im Haus des Sports!

Gemeinsam mit dem Sportbildungswerk stellt der MSB noch einmal Räumlichkeiten für eine Impfkation zur Verfügung. Am 06.01.2022 zwischen 15:30 und 18 Uhr kann man sich im Haus des Sports impfen lassen.

Bitte anmelden unter sportbildungswerk@msb-mh.de


Update 02.01.2022

Seit dem 28.12.2021 gibt es eine neue Coronaschutzverordnung, bitte beachen Sie folgende Änderungen für den Sport:

1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

2. Sport drinnen 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

3. Kinder und Jugendliche

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
  • Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.

4. Zuschauer

Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.


Update 17.12.2021

Neue (ab 17.12.2021 gültige) Coronaschutzverordnung, gültig bis 12.01.2022.

Bitte beachten Sie aus Sicht des Sports:

  • die Unterbrechung der Gleichstellung von Kinder und Jugendlichen bis 15 Jahren mit Immunisierten für die Zeit vom 27.12.2021 – 9.1.2022 (keine Schultestung!!). In dieser Zeit dürfen Kinder und Jugendliche mit PoC-Test (max. 24 Std.) oder PCR-Test (max. 48 Stunden) auch 2G-Angebote nutzen. (§ 2 Abs. 8, 8a CoronaSchVO)

Update 08.12.2021

(Booster)-Impfung im Haus des Sports

damit sich möglichst viele Bürger*innen zeitnah gegen COVID-19 impfen lassen können, haben wir eine Impfaktion für die Mitglieder unserer angeschlossen Sportvereine ins Leben gerufen.

Am 14. Dezember, zwischen 16.00 bis 18.00 Uhr, impft der Sport- und Taucharzt Dr. Markus Becker im „Haus des Sports“ (Südstraße 25, 45470 Mülheim an der Ruhr). Sie können Ihre Erst-, Zweit- oder Drittimpfung erhalten, verimpft werden dabei die Impfstoffe von BioNTech oder Moderna.

Maximal können am 14. Dezember 2021 rund 50 Personen geimpft werden. Wer von dem Angebot Gebrauch machen möchte, muss sich per E-Mail unter nicole.nussbicker@msb-mh.de dafür an.


Update 03.12.2021

Bitte beachten Sie unter § 2 (8), dass bis einschl. 16.1.2022 Schüler*innen unter 18 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt werden:

„Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend von Satz 2 Nummer 1 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt.“

Neue Vorordnung ab 04.12.2021


Update 26.11.2021

aus der Mail vom LSB NRW:

"...seit 24.11.2021 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung, die [...] bis zum 21.12.2021 gültig ist. [...] Leider bietet die neue Verordnung Interpretationsspielräume, die wir mit entsprechenden Nachfragen bei der Landesregierung rechtssicher schließen wollten, um Ihnen für Ihre Arbeit eine wirklich verlässliche Information anbieten zu können. Eine entsprechende Rückmeldung der Landesregierung liegt uns seit heute vor.

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:

  1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).
  3. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen  während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.

Sitzungen und Versammlungen mit 3G

Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G

Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.

Kontrollen

Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen."


Update 17.08.2021

Die Coronaschutz-Verordnung wurde neu strukturiert. Es gibt keinen Paragraphen mehr für den Sport.

"Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
 
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
 
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen."

Auszug aus der Pressemitteilung des Landes NRW


Update 27.07.2021

Seit 26.07.2021 ist das Land NRW wieder in Inzidenzstufe 1, Mülheim ist weiterhin in Inzidenzstufe 0. Die ab 27.07.2021 gültige neue Coronaschutzverordnung hat nur eine einzige Änderung: „Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.“

Für den Bereich Sport bedeutet dies:

Stufe 0 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 0 und 10):

  • - Sportausübung ohne Beschränkungen.
  • - Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
  • - Bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10. (hier gibt es ab heute Einschränkungen die Sie der Verordnung entnehmen können)
  • - Ab 5000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich.

Update 02.06.2021

Der Landessportbund NRW e.V. hat einige Regeln der neuen Coronaschutzverordnung in einer Tabelle zusammengefasst, die einen guten Überblick über den Sportbereich gibt. Außerdem wurde auch eine Tabelle über die aktuell geltenden Test-Vorgaben erstellt.


Update 28.05.2021

Mit dem heutigen Tag tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Die neue Verordnung finden Sie hier

Bitte beachten Sie: Der Sport ist nicht mehr unter §9 sondern unter §14 zu finden. Aktuell befindet sich Mülheim in der Inzidenzstufe 3.


Update 14.05.2021

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Veröffentlichung seiner Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2021 die Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 für Mülheim an der Ruhr formell festgestellt und somit die „Corona-Notbremse“ mit Wirkung zum 14.05.2021 wieder aufgehoben; für den heutigen Tag, den 14. Mai 2021, gelten daher wieder ausschließlich die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung vom 23. April 2021. Ab morgen (15.05.2021) tritt dann aber eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung in Kraft, welche weitere Lockerung im Sport zulässt. Diese Verordnung gilt bis zum 4. Juni 2021.

Nach wie vor gibt es ein allgemeines Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebes mit folgenden Ausnahmen auf Sportanlagen unter freiem Himmel:

1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b (also alleine, zu zweit oder mit Personen aus einem Hausstand),

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Diesbezüglich hat sich inhaltlich gegenüber der bisherigen Fassung der Verordnung nichts geändert, wobei die Gruppengröße gemäß Ziffer 3 durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ja zwischenzeitlich auf 5 reduziert wurde. Den Gruppen gemäß Ziffer 3 wurde die Ausnahme vom Sportverbot jetzt auch für den Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel zugestanden.

Zulässig ist aber ab morgen auch die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen. Im Gegensatz zu den „jüngeren Gruppen“ dürfen die „älteren Gruppen“ ihren Sport aber nur kontaktfrei und nur auf Sportanlagen unter freiem Himmel ausüben.

Eine weitere Ausnahme gibt es für den ärztlich verordneten sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführten Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; diese Bestimmung finden Sie unter § 9 Absatz 1 a.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist nach wie vor nicht zugelassen.


Update 30.03.2021

Ab dem 29. März greift in Mülheim an der Ruhr die sogenannte „Corona-Notbremse“ vom 26. März.

Was bedeutet das für den Sport?

I. Mögliches Sporttreiben von Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten auf Sportanlagen im Freien:

  1. Personen allein
  2. Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
  3. Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich.

II. Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Achtung!!!

Durch Allgemeinverfügung vom 27.03.2021 hat die Stadt Mülheim an der Ruhr allerdings u.a. die Möglichkeit geschaffen, dass auch weiterhin mit 20 Kindern und 2 Betreuungspersonen Sport getrieben werden darf, wenn von jeder Person ein tagesaktuelles bestätigtes negatives Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung vorliegt.

Für den Sportbetrieb der Kinder (bis max. 14 Jahre) bedeutet dies, dass Gruppen (zzgl. max. 2 Übungsleiter*innen) von höchstens

  • 10 Kindern bis einschl. 14 Jahren (ohne bestätigten Selbst- bzw. Schnelltest) oder
  • 20 Kindern bis einschl. 14 Jahren (mit bestätigtem Selbst- bzw. Schnelltest – das gilt auch für die Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen)

auf Sportanlagen unter freiem Himmel gleichzeitig Sport treiben dürfen. Der Mindestabstand von 5 m zwischen den einzelnen Personengruppen darf zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden. Eine Vermischung der Sportler*innen der einzelnen Gruppen, die zeitgleich auf einer Anlage Sport treiben, ist zwingend zu vermeiden.

Tagesaktuelle Schnelltests können in ausgewiesenen Testzentren durchgeführt werden. Die Teststellen findet Ihr unter folgendem Link: https://www1.muelheim-ruhr.de/corona-virus/teststellen_fuer_kostenlose_schnelltests/231559

Von dort wird dann die entsprechende Bestätigung über das jeweilige Testergebnis ausgestellt.

Ein sogen. Selbsttest muss unmittelbar vor der Aufnahme einer jeden Trainingseinheit durchgeführt werden. Die Kontrolle über die Durchführung des Tests erfolgt durch die jeweiligen Übungsleiter*innen auf der Sportanlage, die auch einen Selbsttest durchführen müssen.

Die Verantwortung für die Durchführung bzw. Kontrolle der Selbst- bzw. Schnelltests und die Gewährleistung eines bestätigten Ergebnisses liegt bei den einzelnen Vereinen.

In Anbetracht des relativ hohen logistischen Aufwandes empfehlen wir, die Größe der einzelnen Gruppen auf max. 10 Kinder bis einschl. 14 Jahren zu beschränken.


Update 22.02.2021

Erste Änderungen im § 9 Sport!

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen:

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
  • Beispiele:
    • Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu Zweit mit einem*r festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu Zweit.
    • Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!

1. b): „… der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen …“

Neu ist hier die Erlaubnis der Schwimmbadnutzung für Vorbereitung und Abnahme berufsbezogener Prüfungen und sowie Übungs- und Leistungsnachweise (z. B. für Rettungsschwimmer).

1. c): „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“

Neu ist hier die Ausdehnung auf die Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren.

1. d): Abweichend (…) ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Neu ist hier die Klarstellung, dass die Ausnahme auch für den Bereich Indoor, also Reithallen gilt.


Update 15.12.2020

In der ab morgen gülitgen Fassung der Coronaschutzverordnung ergeben sich weitere Einschränkungen für den Sport:

 

- Der Freizeit- und Amateursport ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern etc. untersagt. Das gilt auch für Individualsport.

- Zulässig bleibt die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit draußen.

- Auch der Rehabilitationssport ist aufgrund der aktuellen Infektionslage unzulässig.

- An den Bedingungen für den Berufssport ändert sich nichts.


Update 01.12.2020

#trotzdemSPORT - ob im Verein, in Schule oder Kita - unser klares Motto sollte überall gelten: Mit diesem Anspruch will der Landessportbund während der sportlichen Lockdown-Phase aktiv und selbstbewusst mit kreativen Lösungsvorschlägen für seine Mitgliedsorganisationen und Vereine vorangehen, damit auch in den kommenden Wochen und Monaten wieder möglichst viele Menschen verantwortungsvoll (und sicher) ihre heiß geliebten Sportarten ausüben können.

Der LSB NRW hat einige Praxisbeispiele, wertvolle Anleitungen, hilfreiche finanzielle Fördermöglichkeiten und weitere Anreize für Sie zusammengestellt. https://www.lsb.nrw/trotzdemsport 


Update 10.11.2020

Rehasport ist ab heute wieder möglich!

Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“


Update 02.11.2020

ab heute ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW gültig:https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Der LSB NRW hat zu folgenden Fragen Antworten:

I. Welcher Sport ist im November noch möglich?

II. Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

III. Wie steht es um die Hilfsprogramme?

Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich?

Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO haben wir heute erhalten:

a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?

Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

d. Ist Mannschaftssport erlaubt?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

Beispiele zu a. bis d.

  • Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).
  • Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  • Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?

Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

Anmerkung: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist.

f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?

Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?

Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

Hierzu können wir keine einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO Bildungsangebote des Sports untersagt.

Da, wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe oben Frage f.

Limitierender Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei Personen pro Tisch).

Wir empfehlen den Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen.

Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?

Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.

1. Soforthilfe Sport des Landes NRW

Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

2. Coronahilfe Profisport NRW

Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

Bundeshilfen

Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine Informationen vor.


Update 20.10.2020

Für Mülheim an der Ruhr wurde mit der Allgemeinverfügung festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz in unserer Stadt über dem Wert 50 liegt und damit die Gefährdungsstufe 2 erreicht ist.

Für den Sportbereich gilt folgendes:

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Zuschauer einer Sportveranstaltung auch am Steh- oder Sitzplatz (§ 15a (3) Nr. 3 CoronaSchVO
  • Sport-Veranstaltungen und -Versammlungen sind sowohl auf den Sportfreianalagen als auch in den Sporthallen mit maximal 100 Personen (inkl. Sportler*innen, Betreuerteams und Schiedsrichtern etc.) zulässig (§ 15a (4) Nr. 1 CoronaSchVO und Allgemeinverfügung Nr. 4)

Eine Erweiterung der Personenzahlen auch bei Vorlage eines entsprechenden Hygienekonzeptes ist damit ausgeschlossen.

ACHTUNG: Aus Brandschutzgründen ist trotz der 100 Personen-Vorgabe der Zuschaueranteil in der Sporthalle Kleiststraße auf max. 50 Personen begrenzt!


Update 16.10.2020

Seit dem 14.10. gilt die neue Coronaschutzverordnung, die Sie unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-13_coronaschvo_ab_14.10.2020_lesefassung.pdf abrufen können.

Folgende Corona-Maßnahmen der Stadt Mülheim gelten ab heute (16.10.), dies können Sie auch hier nachlesen: https://www1.muelheim-ruhr.de/corona-virus/corona-massnahmen_in_muelheim_verschaerfung_der_regeln/208656

  • Für private Feste (mit vornehmlich geselligem Charakter und aus herausragendem Anlass) außerhalb von Wohnungen gilt ab dem 16. Oktober 2020 eine Anzeigepflicht ab einer Teilnahmezahl von 11 Personen. Anzeigepflichtig sind diejenigen Personen, die ein solches Fest ausrichten. 
  • Diese Verpflichtung ist mindestens 3 Werktage vor dem Fest zu erfüllen. Die Anzeige ist schriftlich oder per E-Mail an das Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, 45468 Mülheim an der Ruhr (gewerbe@muelheim-ruhr.de) zu richten. Dabei sind die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art und der Anlass der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnahmezahl zu benennen. Die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist so präzise wie möglich anzugeben. Die Teilnahmeliste muss durch die jeweiligen Veranstaltenden auch während der Veranstaltung aktualisiert werden und ist vier Wochen aufzubewahren sowie auf Verlangen, den nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, vorzulegen.
  • Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. 
  • Bei Konzerten und Aufführungen sowie sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten und bei Sportveranstaltungen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz verpflichtend vorgeschrieben. 

Hier noch einmal ausführlich die Informationen des Mülheimer SportServices:

Für den Sportbetrieb ergeben sich derzeit noch keine weiteren Einschränkungen.

Die getroffenen Maßnahmen schränken in erster Linie das Zuschauergeschehen bei den örtlichen Sportveranstaltungen/-wettbewerben weiter ein.

Ab sofort gilt ein generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen aller Art - also auch die des Sports – mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie eine Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahlen auf 20% der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes.  

Für die Sportfreianlagen gelten demnach maximal 500 Personen oder aber die Begrenzung auf 20% der Zuschauer-Kapazität!

Für den Wettkampfbetrieb in den städt. Sporthallen bedeutet dies, dass die höchstzulässige Zuschauerzahl in den einzelnen Sporthallen wie folgt begrenzt ist:

  • Sporthalle Holzstraße - max. 40 Zuschauer
  • Sporthalle Kleiststraße – max. 50 Zuschauer
  • Sporthalle Lehnerstraße, Sporthalle Von-der Tann-Straße und Harbecke-Sporthalle - max. 80 Zuschauer
  • innogy Sporthalle - max. 250 zugelassene Zuschauer.

Aus den gestiegenen Infektionszahlen ergibt sich eine weitere Einschränkung, die das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung betrifft:

Galt für die Zuschauer von Sportveranstaltungen bisher die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bis zum Sitz- oder Stehplatz, so besteht aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen nunmehr die Verpflichtung, die Mund-Nase-Bedeckung auch auf den Sitz- und Stehplätzen zu tragen. Dies gilt sowohl für Sportveranstaltungen in den Sporthallen als auch auf den Sportfreianlagen.

Informationsübersicht des LSB NRW


Update 30.06.2020

Die Regelungen der Coronaschutzverordnung werden in ganz Nordrhein-Westfalen um zwei Wochen verlängert, diese gelten damit bis mindestens 15. Juli 2020.
Weitere Informationen sind hier zu finden.


Update 15.06.2020

ab Montag, 15. Juni 2020, tritt in Nordrhein-Westfalen eine erneute Anpassung der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft, die auch für den Sport weitere Erleichterungen bedeutet. Diese Erleichterungen gelten insbesondere für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ohne Mindestabstand ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden, die Zuschauerzahl ist auf 100 begrenzt. Die Auflagen finden Sie in § 9 Absatz 6 (Sport) der Verordnung. In allen Fällen muss aber die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2 a (1) der Coronaschutzverordnung sichergestellt sein; dies bedeutet, dass die Daten aller anwesenden Personen schriftlich erfasst und vier Wochen aufbewahrt werden müssen. Die Datenerhebung kann auch digital erfolgen, wenn sämtliche Vorgaben des Datenschutzes sichergestellt sind.

Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Ansonsten müssen außerhalb des Sporttreibens nach wie vor geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und Infektionsschutz getroffen und der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden.

Informationsübersicht des LSB NRW


Update 02.06.2020

Wir möchten Sie besonders darauf hinwiesen, dass bei möglichen Wettkämpfen auch die Zuschauer erfasst werden müssen!

Vgl. :§ 9 (7)

"Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.


Update 07.05.2020

Wie Sie gestern den Medien entnehmen konnten war auch endlich der organisierte Sport ein Thema der Besprechung von Bund und Ländern, verbunden mit den lang erhofften Lockerungen. Bei aller Freude bitten wir Sie jedoch nicht vorschnell zu handeln.

Hier finden Sie die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung (Achtung! Diese tritt mit Ablauf des 11. Mai außer Kraft):

Die für den Sport relevanten Passagen darin sind folgende:

§ 4 Sport

(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. (3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. (4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind; die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

§ 12 Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum (1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des LSB NRW, die Seite wird stetig aktualisiert. Auch finden Sie hier über einen Link zum DOSB die Handlungsempfehlungen vieler Fachverbände.

Wir empfehlen Ihnen dringend ihre Vorgehensweisen schriftlich zu dokumentieren und Ihren Mitglieder Handlungsempfehlungen zuzuleiten. 


Update 15.04.2020

ab sofort können Sie einen Online-Antrag für die Soforthilfe Sport stellen. Loggen Sie sich einfach mit Ihren Vereinszugangsdaten im Förderportal des LSB ein. Unter dem Reiter „Anträge“ können Sie einen Antrag erstellen und hier Soforthilfe Sport auswählen. Den Antrag können notleidende Sportvereine ab sofort bis zum 15. Mai 2020 online beantragen – schriftliche Anträge sind nicht möglich! Antragsberechtigt sind alle Vereine, die über eine unserer Mitgliedsorganisationen (Sportbund oder Sportfachverband) dem Landessportbund NRW angeschlossen sind. Nicht antragsberechtigt sind Kapitalgesellschaften, an denen antragsstellende Vereine beteiligt sind. Häufig gestellte Fragen finden Sie hier: FAQs.


Update 06.04.2020

Die Corona Krise zwingt in diesen Tagen Viele, neue Wege zu gehen, so auch den Mülheimer Sport. Grundsätzlich gibt es jedes Jahr einen Schwerpunkt in der Sportentwicklungsplanung. In diesem Jahr sollte das Thema Leistungssport im Fokus stehen. Aus aktuellem Anlass wird davon Abstand genommen: die Olympischen Spiele sind um ein Jahr verschoben, die Finals sind abgesagt und auch sonst ruht derzeit der gesamte Sportbetrieb der Mülheimer Vereine. Vor diesem Hintergrund wurde der diesjährigen Schwerpunkt kurzfristig geändert. Zu den bisher neun Schwerpunkten wurde nun ein zehnter dazu genommen: Digitalisierung im Sport. Dazu wurden bereits in den vergangenen Wochen einige Überlegungen angestoßen, wie zum Beispiel ein digitales Förderportal für Sportvereine, digitale Abrechnungen und vieles mehr. Die Sportvereine selber sind längst in der digitalen Welt angekommen – zwangsweise.

Als Sofortaktion wurde ein neues Förderprogramm für die Mülheimer Sportvereine entwickelt. Insgesamt 7.500 Euro stehen für digitale Projekte als Sofortunterstützung zur Verfügung. Die Vereine können jeweils bis zu 500 Euro über ein einfaches Formular beantragen. Das Antragsformular finden Sie auf der städtischen Seite


Update 03.04.2020

Gebühren für die Nutzung der städtischen Sportanlagen

Für die Zeit in der die Sportanlagen geschlossen sind werden keine Entgelte in Rechnung gestellt.


Update 31.03.2020

Soforthilfeprogramm des Bundes

Vereine die unternehmerisch tätig sind können einen Antrag stellen, wenn Sie die Antragsbedingungen erfüllt. Alle Informationen dazu findet Sie auf der Seite Wirtschaft.NRW

Informationen zur Frage: Welche Einnahmen und Ausgaben gehören zum unternehmerischen Bereich eines Sportvereins? Finden Sie auf der Seite des LSB NRW.