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Jugendordnung der Mülheimer Sportjugend im Mülheimer Sportbund e. V.

Präambel
Im Mittelpunkt der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit steht der junge Mensch. Seine gesundheitliche, charakterliche und gesellschaftliche Entwicklung ist Ziel aller Bemühungen der Mülheimer Sportjugend (MSJ) im Mülheimer Sportbund (MSB).
Die MSJ ergreift Partei im Interesse junger Menschen und ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und die Gewaltfreiheit, für den Umweltschutz und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
Dem Jugendausschuss (s. §8) obliegt innerhalb des MSB nach §14 der Satzung des MSB die Wahrnehmung aller die Jugend betreffenden fachlichen und überfachlichen Aufgaben. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet auch über die Verwaltung sowie Verwendungen der ihr zufließenden Mittel.

I. Name
§ 1

Die Mülheimer Sportjugend e.V. (MSJ; im weiteren auch Sportjugend genannt) im MSB ist die eigenständige Jugendorganisation im Mülheimer Sportbund e.V. (im weiteren MSB genannt).

II. Mitgliedschaft
§ 2

Mitglieder der MSJ sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres der Mitgliedsvereine und –verbände des MSB sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.

III. Einbindung in den MSB
§ 3

Die MSJ ist fester Bestandteil des MSB und an dessen Satzung und Ordnungen gebunden (s. Präambel).
Sie führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Jugendordnung selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel (s. Präambel).

IV. Zweck
§ 4

Zweck der Sportjugend ist es, insbesondere für die Mitbestimmung und Mitverantwortung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einzutreten. Sie fördert deren Beteiligung am Vereinsleben und ist ihre Interessenvertretung.

V. Aufgaben und Ziele
§ 5

Die MSJ führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben (s. auch Präambel) der MSJ sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

a. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit;
b. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
    Gesunderhaltung und Lebensfreude;
c. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
    Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur
    Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge;
d. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer
    Gesellung;
e. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen;
f. Pflege der internationalen Verständigung;
g. Integration insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen
    Erwachsenen mit Migrationshintergrund in den Vereinen und Verbänden des
    MSB;
h. Zusammenarbeit mit Schule und Elternhaus;
i. Förderung des sozialen Lebens und Lernens;
j. Mitarbeit in den Gremien zur Ruhrolympiade;
k. Anregung zum gesellschaftlichen Engagement von jungen Menschen und
   Mitarbeitern;
l. Schaffung von Freizeitangeboten für junge Menschen;
m. Aus-, Fort- und Weiterbildung von jungen Menschen und Mitarbeitern;
n. Angebot von Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und
    junge Erwachsene im In- und Ausland;
o. Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung;
p. Unterstützung von Projekten und Initiativen junger Menschen.

VI. Organe
§ 6

Organe der Sportjugend sind:
- der Jugendtag (s. § 7)
    und
- der Jugendausschuss (s. § 8).

§ 7
(1) Die Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Sportjugend im MSB.  Sie bestehen aus den gewählten Vertretern der Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine und -verbände im MSB und den Mitgliedern des Jugendausschusses. Das Stimmrecht wird analog § 10 (9, 10) der Satzung des MSB festgelegt:
Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine. Jeder Verein hat
    bis 500 Vereinsmitglieder            1 Stimme
    bis 1000 Vereinsmitglieder           2 Stimmen
    über 1000 Vereinsmitglieder        3 Stimmen.
Die Mitglieder des Jugendausschusses haben je 1 Stimme, Doppelfunktion gewährt nur eine Stimme. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch einen Delegierten ist nicht zulässig, mehrere Stimmen eines Mitgliedes können auf einen Delegierten übertragen werden.
Die Feststellung des Stimmrechts obliegt dem Vorstand und ist zu protokollieren.
Mitglieder des Vorstandes des MSB, bis auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Sportjugend,  können beratend an den Jugendtagen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

(2) Aufgaben des Jugendtages sind:
a. Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit.
b. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Jugendausschusses.
c. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
    Jugendausschusses.
d. Entlastung des Jugendausschusses.
e. Wahl des Jugendausschusses.
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(3) Der ordentliche Jugendtag findet alle drei Jahre vor der Mitgliederversammlung des MSB statt. Er wird spätestens zwei Wochen vorher von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden des Jugendausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge schriftlich einberufen.

(4) Auf Antrag eines Drittels der Vereine der Sportjugend im MSB oder eines mit 50% und mehr der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 6 Wochen mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen stattfinden.

(5) Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist beschlussfähig.

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 8
(1) Der Jugendausschuss besteht aus:
- der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Sportjugend
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden der Sportjugend
- mindestens 3, maximal 7 Beauftragten
- möglichst maximal 2 Jugendsprecherinnen/Jugendsprecher, die bei der Wahl
  noch nicht 18 Jahre alt sind.

(2) In den Jugendausschuss ist jedes Mitglied eines Vereins im MSB wählbar. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. Die Vorsitzende / der Vorsitzende ist Vorstandsmitglied des MSB.

(3) Wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum MSB bzw. zur MSJ steht, kann
nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des MSB (s. Präambel).

(5) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des MSB gegenüber verantwortlich.

(6) Spätestens 4 Wochen nach der Wahl werden die Tätigkeitsfelder innerhalb des Jugendausschusses auf einer Sitzung personell festgelegt. Auf der Homepage der MSJ werden die Zuständigkeiten zeitnah veröffentlicht.
Folgende Tätigkeitsfelder müssen mindestens besetzt werden:
- Pressewart
- Ruhrolympiade
- Schule
- Integration
- Kassiererin bzw. Kassierer
- Projektentwicklung und Zusammenarbeit mit dem LandesSportBund (LSB)

(7) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, mindestens aber drei Mal jährlich statt. Die /der Vorsitzende lädt hierzu ein, auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses muss eine Sitzung binnen 2 Wochen einberufen werden.

(8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Diese bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 9 Ehrenvorsitzende/r und Ehrenmitglieder

(1) Der Jugendausschuss bzw. Delegierte des Jugendtages können dem Jugendtag geeignete Personen vorschlagen, die Ehrenvorsitzende/r bzw. Ehrenmitglieder der MSJ werden sollen. Diese müssen vom Jugendtag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(2) Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer über mindestens zwei Wahlperioden das Amt des Vorsitzenden der Sportjugend inne hatte.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich große Verdienste um die MSJ erworben hat.

(4) Ehrenvorsitzende/r und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Jugendtagen bzw. an Jugendausschusssitzungen beratend teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 10
Änderungen der Jugendordnung können nur von einem Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


undefinedSatzung der Sportjugend Mülheim an der Ruhr zum download.